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07.10.2014
Gerne informieren wir Sie bezüglich Änderung des Prozesses zur Erhebung der jährlichen Aufsichtsgebühr ab 1. Juni 2014.
Gemäss § 18 Abs. 2 lit. a BVSG (Gesetz über die BVG – und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich vom 11.Juli 2011) ist die jährliche Aufsichtsgebühr unabhängig vom Aufwand der Anstalt für einzelne Prüfungen, Verfügungen und weiteren Dienstleistungen zu erheben.
Bis anhin hat die BVS dies im Rahmen der Prüfung der Jahresberichterstattung der beaufsichtigten Einrichtungen vorgenommen.
Neu wird die Gebühr im 4. Quartal des jeweiligen Aufsichtsjahres auf Basis der Werte der Vorjahresberichterstattung der beaufsichtigten Einrichtungen in einem separaten Prozessschritt erhoben. Somit bleibt die Grundlage der Gebührenerhebung unverändert.
Diese Änderung tritt per 1. Juni 2014 in Kraft und soll die Planungssicherheit für alle Beteiligten erhöhen. Bei allfälligen Fragen steht Ihnen Herr Claudio Grisenti, Leiter Management Services (E-Mail: claudio.grisenti@bvs-zh.ch, Tel. 043 259 25 21) gerne zur Verfügung.