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16.05.2017
In den nächsten Tagen verschicken wir an die von uns beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen eine Rechnung betreffend die jährlichen Aufsichtsabgabe an die Oberaufsichtskommission für das Aufsichtsjahr 2016. Diese Rechnungsstellung erfolgt gestützt auf § 18 Abs. 2 lit. c BVSG i.V.m. § 5 des Gebührenreglements BVS (GebR-BVS), welcher vorsieht, dass die BVS von den beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen eine Oberaufsichtsabgabe gemäss Art. 64cAbs. 2 BVG erhebt.
Abgabepflichtig sind alle Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 unterstellt sind und die sich am 1. Januar 2016 nicht in Liquidation befanden. Die Berechnung basiert auf den Zahlen per 31. Dezember 2015. Bei Vorsorgeeinrichtungen, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, sind die Zahlen des im 2015 endenden Geschäftsjahres massgebend.
Die Oberaufsichtsabgabe beträgt Fr. 300.00 für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung und Fr. 0.50 für jede bei der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung versicherte Person (Art. 7 BVV1). Als versicherte Personen gelten sowohl aktive Versicherte als auch Bezüger und Bezügerinnen von Renten gemäss Ausweis im Anhang der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung gemäss Swiss GAAP FER 26.
Gegen die Auflage der Oberaufsichtsabgabe kann nach Erhalt der Rechnung innert Frist von 30 Tagen bei der BVS begründete Einsprache erhoben werden (§ 10a lit. c VRG). Für den Fall, dass die von uns verwendeten statistischen Angaben nicht korrekt sind, können Sie Ihre Einsprache in einem vereinfachten Verfahren geltend machen. Bitte verwenden Sie hierfür das auf unserer Homepage (www.bvs-zh.ch) publizierte Formular „Einsprache gegen OAK-Abgabe 2016" und senden Sie uns dieses ausgefüllt und rechtsgültig vom Stiftungsrat und der Revisionsstelle unterzeichnet innert 30 Tagen zurück.
Die Oberaufsichtskommission hat auf ihrer Homepage eine Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen zum Thema Oberaufsichtsabgabe publiziert: