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13.05.2019
In den letzten Tagen haben wir an die von uns beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen eine Rechnung betreffend die jährliche Aufsichtsabgabe an die Oberaufsichtskommission für das Aufsichtsjahr 2018 verschickt. Diese Rechnungsstellung erfolgt gestützt auf § 18 Abs. 2 lit. c BVSG i.V.m. § 5 des Gebührenreglements BVS (GebR-BVS), welcher vorsieht, dass die BVS von den beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen eine Oberaufsichtsabgabe gemäss Art. 64c Abs. 2 BVG erhebt.
Abgabepflichtig sind alle Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 unterstellt sind und die sich am 1. Januar 2018 nicht in Liquidation befanden. Die Berechnung basiert auf den Zahlen per 31. Dezember 2017. Bei Vorsorgeeinrichtungen, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, sind die Zahlen des im 2017 endenden Geschäftsjahres massgebend.
Die Oberaufsichtsabgabe beträgt Fr. 300.00 für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung und Fr. 0.45 für jede bei der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung versicherte Person (Art. 7 BVV1). Als versicherte Personen gelten sowohl aktive Versicherte als auch Bezüger und Bezügerinnen von Renten gemäss Ausweis im Anhang der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung gemäss Swiss GAAP FER 26. Die Berechnung der variablen Zusatzabgabe von Fr. 0.45 pro Versicherten finden Sie nachfolgend:
Rappensatz [PDF, 307.88 KB]
Gegen die Auflage der Oberaufsichtsabgabe kann nach Erhalt der Rechnung innert Frist von 30 Tagen bei der BVS begründete Einsprache erhoben werden (§ 10a lit. c VRG). Für den Fall, dass die von uns verwendeten statistischen Angaben nicht korrekt sind, können Sie Ihre Einsprache in einem vereinfachten Verfahren geltend machen. Bitte verwenden Sie hierfür das auf unserer Homepage (www.bvs-zh.ch) publizierte Formular „Einsprache gegen OAK-Abgabe 2018" und senden Sie uns dieses ausgefüllt und rechtsgültig vom Stiftungsrat und der Revisionsstelle unterzeichnet innert 30 Tagen zurück.