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FAQ (häufig gestellte Fragen)

Fragen zur AHV/IV

Für Fragen zur AHV oder zur IV (1. Säule) wenden Sie sich an die zuständige Ausgleichskassei. Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich ist Aufsichtsbehörde über Pensionskassen (2. Säule) und Stiftungen und deshalb für Fragen betreffend AHV/IV nicht der richtige Ansprechpartner.

i Zuständige Ausgleichskasse für Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Zürich: SVA Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich.

Streit mit der Pensionskasse

Wenn Sie mit Ihrer Pensionskasse über die Höhe einer Leistung oder über den An­spruch auf eine Leistung streiten, ist die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zü­rich nicht die richtige Anlaufstelle. Für solche Leistungsstreitigkeiten ist das Sozialversicherungsgerichtii zuständig.

ii Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8401 Winterthur, Tel. 052 268 10 10.

Wer ist in einer Pensionskasse versichert?

Arbeitnehmer:innen sind in Ergänzung zur AHV/IV (1. Säule) auch in der Pensionskasse ih­res Arbeitsgebers (2. Säule) gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert. Obligatorisch ist diese Versicherung für alle Angestellten, die ein bestimmtes Mindest­einkommen erzielen. Dieses beträgt zurzeit Fr. 22‘050.00 im Jahr (Stand 2024).

Die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität beginnt ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, das Sparen für das Alter in der Regel ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag.

In welcher Pensionskasse bin ich versichert?

Jeder Arbeitgeber muss entweder eine eigene Pensionskasse führen oder sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Er ist verpflichtet, seinen Angestellten den Namen und die Adresse der Pensionskasse, bei welcher er seine Mitarbeiter:innen versichert hat, anzugeben.

Wenn Sie diesbezüglich keine Auskunft vom Arbeitgeber erhalten, müssen Sie sich an die zuständige Ausgleichkasse der AHV wenden. Diese führt ein entsprechendes Re­gister und ist zur Auskunft verpflichtet. Ist Ihnen die zuständige AHV-Kasse nicht bekannt, wenden Sie sich an die kantonale Ausgleichskasse am Sitz des Arbeitgebers. Diese kann Ihnen die zuständige Kasse angeben.

Mein Arbeitgeber hat keine Pensionskasse, was kann ich tun?

Jeder Arbeitgeber muss entweder eine eigene Pensionskasse führen oder sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Wenn er das nicht freiwillig tut, wird er zwangsweise bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVGiii angeschlossen. Zuständig für die entspre­chenden Abklärungen ist die Ausgleichskasse des Arbeitgebers. Ist Ihnen diese nicht bekannt, wenden Sie sich an die kantonale Ausgleichskasse am Sitz des Arbeitgebers.

iii Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Standort Deutschschweiz, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, Tel. 041 799 75 75. 

Welche Leistungen sind in der Pensionskasse versichert?

In der 2. Säule sind Sie in Ergänzung zur AHV/IV (1. Säule) gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert.

Die Pensionskasse zahlt Ihnen bei Erreichen des reglementarischen Rentenalters eine Altersrente und/oder das angesparte Alterskapital aus. Im Falle Ihres Todes richtet die Pensionskasse Renten an Ihren Ehepartner oder eingetragenen Partner und an Ihre Kinder aus. Je nach Reglement kann es in diesem Fall auch für weitere Personen, na­mentlich für Konkubinatspartner, Leistungen geben. Schliesslich zahlt Ihnen die Pensi­onskasse eine Rente aus, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch teilweise erwerbstätig sein können (Invalidität).

Nähere Angaben zu den Leistungen können Sie dem Vorsorgeausweis entnehmen, den Sie jährlich von der Pensionskasse erhalten, sowie aus dem massgeblichen Vor­sorgereglement.

Was gilt bei mehreren Teilzeitstellen?

  • Wenn Sie bei einem Arbeitgeber mehr als Fr. 22‘050.00 (Stand 2024) verdienen, bei den anderen weniger, muss Sie der Arbeitgeber, bei dem Sie mindestens Fr. 22‘050.00 verdienen, bei seiner Pensionskasse versichern. Sie können auch das restliche Einkommen dort versichern, sofern das Reglement der Pensionskasse diese Möglichkeit vorsieht. Ansonsten können Sie sich für den Restbetrag bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG freiwillig versichern.

  • Wenn Sie bei keinem Arbeitgeber mehr als Fr. 22‘050.00 verdienen, insgesamt aber auf ein Einkommen von mehr als Fr. 22‘050.00 (Stand 2024) kommen, können Sie sich entweder bei einer der Pensionskassen Ihrer Arbeitgeber, falls deren Reglement eine entsprechende Möglichkeit vorsieht, oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG  freiwillig versichern.

    Wenn Sie sich freiwillig versichern, sollten Sie die Arbeitgeber möglichst rasch dar­über informieren, da diese erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung beitragspflichtig sind.

  • Beträgt Ihr Einkommen insgesamt weniger als Fr. 22‘050.00 (Stand 2024) besteht keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

Wo ist mein Guthaben?

Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses treten Sie automatisch auch aus der Pensi­onskasse aus. Dabei müssen Sie der Pensionskasse angeben, an welche neue Pensionskasse oder – falls Sie keinen neuen Arbeitgeber haben – auf welches Freizügigkeitskonto / welche Freizügigkeitspolice das Geld zu überweisen ist. Wenn Sie das nicht tun, muss die Pensionskasse Ihr angespartes Gut­haben (Freizügigkeits- oder Austrittsleistung) spätestens nach zwei Jahren an die Auf­fangeinrichtung überweisen. Dazu ist sie seit 2005 verpflichtet. Wenden Sie sich in einem solchen Fall an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Handelt es sich um mögliche Guthaben aus Zeiten vor dem 1. Januar 2005, können Sie bei der Zentralstelle 2. Säuleiv eine Anfrage einreichen. Die Zentralstelle 2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Pensionskassen und den Versicherten.

iv Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Postfach 1023, 3000 Bern 14, Tel. 031 380 79 75, info@zentralstelle.ch.

Wo erhalte ich weitere Auskünfte?

  • In erster Linie sollten Sie sich an Ihre Pensionskasse wenden, z.B. an die Geschäfts­stelle oder an einen der Arbeitnehmer-Vertreter.

  • Gratis-Auskünfte erhalten Sie von unabhängigen Experten vor Ort oder online an einzelnen Daten beim Verein für unentgeltliche BVG-Auskünfte (kurz: BVG-Auskünfte): www.bvgauskuenfte.ch.

  • Sind Sie rechtsschutzversichert, können Sie sich bei Ihrer Rechtsschutzversicherung über Ihre Rechte und Ansprüche erkundigen.

  • Schliesslich bieten einige Konsumentenzeitschriften ihren Abonnenten Beratung an, wie zum Beispiel der Beobachter oder der K-Tipp.

FAQ - Druckversion [PDF, 70.06 KB]

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