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Während unseren Bürozeiten (Montag - Freitag 08.00 - 12.00 und 13.30 - 17.00) erteilen wir telefonische Rechtsauskünfte.
Telefon: 058 331 25 00
Bitte beachten Sie, dass Sie sich für Auskünfte betreffend Ihrer Vorsorgeeinrichtung an Ihren Arbeitgeber wenden müssen (Art. 331 Abs. 4 OR).
Für Frage im Zusammenhang mit dem Anschluss Ihres Arbeitgebers an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge wenden Sie sich bitte an die für Ihren Arbeitgeber zuständige Ausgleichskasse der AHV, welche gemäss Art. 11 BVG prüft, ob ein Arbeitgeber bei einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist oder an die Sozialversicherungsanstalt Zürich (Telefon 044 448 50 00; www.svazurich.ch).
Weitere Angaben finden Sie auch auf unserer FAQ-Seite.
Handlungen von Vorsorgeeinrichtungen, die mit Beschluss des Stiftungsrates gültig sind und von uns nur repressiv geprüft werden, d.h. wir intervenieren nur bei Mängeln:
Berichterstattungen
Rechtserlasse (Leistungsreglemente, Organisationsreglemente, Anlagereglemente, Anschlussvereinbarungen)
Vorgänge bei Vorsorgeeinrichtungen, die wir mit konstitutiver Wirkung genehmigen, d.h. sie erlangen ihre Gültigkeit erst mit dem Eintritt der Rechtskraft unserer Verfügung:
Erlass von Entscheiden zu:
Verfassen von Vernehmlassungen im Instanzentzug:
gemäss den Artikeln 65a und 86b Abs. 2 BVG (Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG)